Stand: Oktober 2026
Terminvereinbarung
Eine Terminvereinbarung — telefonisch, per E-Mail, über das Kontaktformular oder über ein Online-Buchungssystem — ist eine Reservierung und noch kein Behandlungsvertrag. Der Behandlungsvertrag nach § 630a BGB kommt erst mit Beginn der Behandlung zustande, nachdem im ärztlichen Gespräch geklärt ist, welche Untersuchung im konkreten Fall erforderlich und durchführbar ist.
Umfang arbeitsmedizinischer Vorsorge
Welche Untersuchungen erforderlich sind, ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung des Betriebs und den einschlägigen Vorschriften (ArbMedVV, DGUV-Empfehlungen). Der konkrete Umfang wird im Einzelfall abgestimmt.
Nicht alle Untersuchungen werden selbst erbracht
Einzelne der auf dieser Website beschriebenen Untersuchungen erfordern gesonderte Qualifikationen oder apparative Ausstattung und werden von MunichPrevent nicht angeboten. Sofern eine Untersuchung nicht selbst durchgeführt werden kann, teilen wir das vorab mit.
Zu den Informationsseiten
Die Darstellungen zu den einzelnen arbeitsmedizinischen Vorsorgen geben den Stand der DGUV-Empfehlungen und der einschlägigen Vorschriften wieder. Sie dienen der Information und sind weder individuelle medizinische Beratung noch ein Angebot zur Durchführung der jeweiligen Untersuchung.
