Infektionsschutzbelehrung nach § 43 IfSG in München: Alles Wichtige auf einen Blick

Infektionsschutzbelehrung § 43

Das wichtigste vorab

Wir sind beauftragte Ärzte des Gesundheitsamts München für die Durchführung von Infektionsschutzbelehrungen nach § 43 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Diese Erstbelehrung ist verpflichtend für alle Beschäftigten, die in Küchen, Kantinen oder anderen Lebensmittelbetrieben tätig sind und bestimmte Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen.

Inhaltsverzeichnis

Wer benötigt eine Infektionsschutzbelehrung?

Die Infektionsschutzbelehrung gemäß § 43 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) ist unverzichtbar für Personen, die beruflich mit Lebensmitteln in Berührung kommen. Dazu gehören:

  • Beschäftigte in Gaststätten, Restaurants und Hotels
  • Mitarbeiter in Kantinen, Cafeterien und Mensen
  • Personen, die in der Gemeinschaftsverpflegung tätig sind (z. B. Schulen, Kindergärten, Pflegeheime)
  • Arbeiter in der Lebensmittelproduktion und -verarbeitung
  • Verkäufer in Lebensmittelgeschäften, auf Wochenmärkten und in Lebensmittelverkaufsstellen

Jeder, der in diesen Bereichen tätig ist, muss vor Arbeitsantritt eine Infektionsschutzbelehrung erhalten und diese regelmäßig erneuern, um die Verbreitung von Infektionskrankheiten zu verhindern.

Infektionsschutzbelehrung
Infektionsschutzbelehrung

Inhalte der Infektionsschutzbelehrung

Unsere Infektionsschutzbelehrung in München umfasst alle wichtigen Themen, die für den täglichen Umgang mit Lebensmitteln relevant sind, darunter:

  • Hygienevorschriften und -maßnahmen: Richtige Handhygiene, Bekleidung und Umgang mit Arbeitsutensilien
  • Vorbeugung und Erkennung von Lebensmittelinfektionen: Erkennen von Anzeichen bei sich selbst und anderen
  • Umgang mit Lebensmitteln und deren Lagerung: Vermeidung von Kreuzkontaminationen und richtige Kühlkettenführung
  • Reinigung und Desinfektion in Lebensmittelbereichen: Praxisnahe Tipps für effektive Sauberkeit
  • Rechtliche Grundlagen und Pflichten gemäß Infektionsschutzgesetz (IfSG): Was jeder Beschäftigte wissen muss

Warum Munich Prevent?

Mit den professionellen und erfahrenen Ärzten von Munich Prevent sind Sie auf der sicheren Seite. Unsere Infektionsschutzbelehrungen in München bieten:

  • Verständliche und praxisnahe Belehrungen für alle Beschäftigten
  • Flexible Termine und schnelle Durchführung der Belehrung
  • Zusätzliche Beratung zu Hygienemaßnahmen und Infektionsschutz
  • Zertifikate, die den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und sofort vorgelegt werden können

Wir helfen Ihnen, alle gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen, und bieten Ihnen individuelle Lösungen, die auf Ihre speziellen Bedürfnisse und die Ihres Betriebes zugeschnitten sind.

Ihre Vorteile mit Munich Prevent in München

Unsere erfahrenen Ärzte bieten Ihnen nicht nur die Infektionsschutzbelehrung in München, sondern auch umfassende Beratung zu Hygienemaßnahmen und gesetzlichen Vorschriften. Zusätzlich profitieren Sie von:

  • Persönlicher Betreuung durch erfahrene Ärzte
  • Schnell verfügbare Termine auch für Gruppen
  • Bequem erreichbaren Standorten in München

Zusätzliche Leistungen

Unsere Leistungen gehen über die Infektionsschutzbelehrung hinaus: Wir bieten umfassende Beratung zu Hygienevorschriften, Reinigung und Desinfektion sowie zu weiteren gesetzlichen Verpflichtungen gemäß dem Infektionsschutzgesetz.

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FAQ - Häufige Fragen

  • Sind Infektionsschutzbelehrung und Gesundheitszeugnis das gleiche?

    Nein. Die Infektionsschutzbelehrung ist eine gesetzlich vorgeschriebene Schulung nach § 43 IfSG, das frühere Gesundheitszeugnis gibt es nicht mehr.

  • Wer trägt die Kosten für das Gesundheitszeugnis?

    In der Regel der Arbeitnehmer. Manche Arbeitgeber übernehmen die Kosten freiwillig.

  • Was ist ein gültiges Gesundheitszeugnis?

    Ein Nachweis über eine Infektionsschutzbelehrung, nicht älter als drei Monate bei erstmaliger Tätigkeit.

  • Welches Gesundheitszeugnis für Gastronomie?

    Die Infektionsschutzbelehrung nach § 43 IfSG ist Pflicht für alle, die mit offenen Lebensmitteln arbeiten.

  • Was braucht man alles für das Gesundheitszeugnis?

    Ein gültiges Ausweisdokument und die Teilnahme an der Belehrung.

  • Wie alt darf das Gesundheitszeugnis sein?

    Für die erste Beschäftigung darf die Belehrung nicht älter als drei Monate sein. Danach reicht eine schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers alle zwei Jahre.

  • Kann der Hausarzt ein Gesundheitszeugnis ausstellen?

    Nein, die Infektionsschutzbelehrung erfolgt nur über das Gesundheitsamt oder autorisierte Stellen, wie unsere Praxis.

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