Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach G 42 und gemäß der Biostoffverordnung (BioStoffV) sind seitens des Arbeitgebers zu veranlassen (Pflichtuntersuchung!) bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen einschließlich gentechnischen Arbeiten mit humanpathologischen Organismen bei
- gezielten Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen sowie
- nicht gezielten Tätigkeiten der Schutzstufe 4 der Biostoffverordnung oder mit
- genannten biologischen Arbeitsstoffen bezeichneten Bereichen unter bestimmten Expositionsbedingungen.
Bei biologischen Arbeitsstoffen, die impfpräventabel sind, hat der Arbeitgeber zu veranlassen, dass im Rahmen der Pflichtuntersuchung nach entsprechender ärztlicher Beratung ein Impfangebot unterbreitet wird. Die Kosten dafür hat grundsätzlich der Arbeitgeber zu tragen. Das Impfangebot kann seitens des Beschäftigten abgelehnt werden. Die Ablehnung des Impfangebots ist allein kein Grund, gesundheitliche Bedenken gegen die Ausübung einer Tätigkeit auszusprechen.
Eine Übersicht der Arbeitsstoffe und Tätigkeiten finden Sie in der Handlungsanleitung (PDF).
Untersuchungsumfang:
- Anamnese
- Ärztliche Untersuchung im Hinblick auf die Tätigkeit (Allgemeinzustand, Blutdruck, Hautstatus)
- Laborwerte allgemein (mindestens BSG, großes BB, BZ, SGPT, GGT)
- ggf. Laborwerte speziell (z.B. Antikörper-Titer, Impftiter, bakteriologische Abstrich-, Stuhl-, Urin-Untersuchungen etc.)
- ggf. Urin, Röntgen-Thorax, Spirometrie, EKG, Ergometrie
Untersuchungsfrist: 1-3 Jahre nach ärztlichem Ermessen und bei Beendigung der Tätigkeit