Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (G26) sind zu veranlassen (Pflichtuntersuchung) bei Tätigkeiten, welche das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppe 2 (G 26.2) und 3 (G 26.3) erfordern. Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind anzubieten (Angebotsuntersuchung) bei Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppe 1 (G 26.1) erfordern (ArbMedVV) bzw. zu veranlassen (BGV/GUV-V A4).
Versicherte, die bei ihrer Tätigkeit Atemschutzgeräte tragen müssen, sind in der Regel einer zusätzlichen Belastung durch das Gewicht des Atemschutzgerätes und Druckdifferenzen bei der Ein- und Ausatmung (Einatemwiderstand, Ausatemwiderstand) ausgesetzt. Ferner müssen die Arbeitsplatzbedingungen (z.B. Klima), die Schwere der Arbeit und die Benutzungsdauer des Atemschutzgerätes berücksichtigt werden.
Die zum Einsatz kommenden Atemschutzgeräte sind in verschiedene Gruppen eingeteilt:
- Gruppe 1: Gerätegewicht bis 3 kg und Atemwiderstand bis 5 mbar
- Gruppe 2: Gerätegewicht bis 5 kg und Atemwiderstand über 5 mbar
- Gruppe 3: Gerätegewicht über 5 kg und Atemwiderstand über 5 mbar
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung werden auch die speziellen Umgebungsbedingungen der jeweiligen Tätigkeit berücksichtigt. Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten mit erhöhten gesundheitlichen Risiken:
- Tragen von Gas- und Kombinationsfiltergeräten beim Auftreten giftiger Gase, Dämpfe und Stäube
- Tragen von Filtergeräten mit Partikelfiltern der Partikelfilterklasse P3 und partikelfiltrierende Halbmasken FFP3 nach Gefährdungsbeurteilung beim Auftreten von gesundheitsgefährlichen Stäuben
- Tragen von Frischluft-Saugschlauchgeräten in der Ortsentwässerung und beim Befahren von Räumen auf Binnenschiffen
- Tragen von Regenerationsgeräten unter 5 kg bei Kanalarbeiten
- Tragen von Behältergeräten mit Druckluft (Pressluftatmer) mit und ohne Schutzanzügen bei Feuerwehren
- Tragen von Regenerationsgeräten über 5 kg bei Grubenwehren des Bergbaus und bei Feuerwehren
Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeitenmit gesundheitlichen Risiken:
- Befahren von Behältern mit Druckluft-Schlauchgeräten oder Frischluft-Druckschlauchgeräten
- Tragen von Partikelfiltergeräten der Klassen P 1 und P 2 bei Auftreten von gesundheitsgefährlichen Stäuben
- Tragen von partikelfiltrierenden Halbmasken FF1 und FFP2 sowie FFP3 nach Gefährdungsbeurteilung
Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten mit sehr geringen gesundheitlichen Risiken:
- Atemschutzgeräte, die weniger als 3 kg wiegen und keine Atemwiderstände besitzen, belasten ihre Träger so wenig, dass eine Gesundheitsgefährdung nicht zu befürchten ist.
Die G 26-Untersuchung ist bei den Feuerwehren auch weitläufig als Tauglichkeitsuntersuchung (Eignungsuntersuchung) für Atemschutzgeräte bekannt. Lesen Sie hierzu die aktuellen DGUV-Information zu Eignungsuntersuchungen bei Feuerwehren.
Untersuchungsumfang G 26.1 (Gruppe 1):
- Anamnese im Hinblick auf die Tätigkeit
- Untersuchung im Hinblick auf die Tätigkeit (v.a. obere und untere Luftwege, HNO, Herz-Kreislauf-System, Stoffwechsel, Neuro-Status, Bewegungsapparat)
- Lungenfunktion
- ggf. Laborwerte (Blut, Urin)
- ggf. Röntgen Lunge (digital) nach ärztlichem Ermessen (extern)
Untersuchungsumfang G 26.2 (Gruppe 2):
- Anamnese im Hinblick auf die Tätigkeit
- Untersuchung im Hinblick auf die Tätigkeit (v.a. obere und untere Luftwege, HNO, Herz-Kreislauf-System, Stoffwechsel, Neuro-Status, Bewegungsapparat)
- Lungenfunktion
- Ruhe-EKG, ggf. Ergometrie
- Sehtest
- Hörtest
- Laborwerte (Blut, Urin)
- ggf. Röntgen Lunge (Röntgen Thorax) nach ärztlichem Ermessen (extern)
Untersuchungsumfang G 26.3 (Gruppe 3):
- Anamnese im Hinblick auf die Tätigkeit
- Untersuchung im Hinblick auf die Tätigkeit (v.a. obere und untere Luftwege, HNO, Herz-Kreislauf-System, Stoffwechsel, Neuro-Status, Bewegungsapparat)
- Lungenfunktion
- Ruhe-EKG und Ergometrie
- Sehtest
- Hörtest
- Laborwerte (Blut, Urin)
- ggf. Röntgen Lunge (Röntgen Thorax) nach ärztlichem Ermessen (extern)
Untersuchungsfristen:
Erstuntersuchung: Vor Aufnahme einer Tätigkeit mit Verwendung von Atemschutzgeräten der Gruppen 1 – 3
Nachuntersuchungen:
- Personen bis 50 Jahre: Vor Ablauf von 3 Jahren
- Personen über 50 Jahre: Gerätegewicht bis 5 kg vor Ablauf von 2 Jahren, Gerätegewicht über 5 kg vor Ablauf von 1 Jahr
sowie jeweils bei Beendigung der Tätigkeit
Vorzeitige Nachuntersuchung:
- Nach mehrwöchiger Erkrankung oder körperlicher Beeinträchtigung, die Anlass zu Bedenken gegen eine Weiterbeschäftigung geben könnte
- Nach ärztlichem Ermessen in Einzelfällen (z.B. bei befristeten gesundheitlichen Bedenken)
- Auf Wunsch eines Beschäftigten, der einen ursächlichen Zusammenhang zwischen seiner Erkrankung und seiner Tätigkeit am Arbeitsplatz vermutet