Schutzmaßnahmen für Beschäftigte bei Atemwegsrisiken durch Arbeitsstoffe
G 23 Untersuchung: Arbeitsmedizinische Vorsorge bei Atemwegserkrankungen
G 23 (E OAE) – Obstruktive Atemwegserkrankungen
Die G 23 Untersuchung ist eine arbeitsmedizinische Vorsorgemaßnahme zur Prävention und Früherkennung obstruktiver Atemwegserkrankungen wie Asthma bronchiale, die durch den Kontakt mit allergisierenden, irritierenden oder toxischen Arbeitsstoffen entstehen oder verschlimmert werden können. Sie richtet sich an Beschäftigte, die potenziell sensibilisierenden Stoffen ausgesetzt sind, darunter Epoxidharze, Kunstharze, Schwermetalle wie Nickel und Cobalt sowie zahlreiche Chemikalien und biologische Materialien. Neben einer umfassenden Anamnese umfasst die Untersuchung eine Spirometrie und gegebenenfalls weiterführende Tests. Die G 23 Vorsorge erfolgt als Angebotsuntersuchung, kann jedoch zur Pflichtuntersuchung werden, wenn Vorerkrankungen oder gesundheitliche Beschwerden bestehen. Im Falle eines auffälligen Befundes ist eine Meldung an die Berufsgenossenschaft erforderlich.
Die G 23 Untersuchung bietet eine gezielte arbeitsmedizinische Vorsorge, um obstruktive Atemwegserkrankungen wie Asthma bronchiale frühzeitig zu erkennen, ihre Entstehung zu verhindern oder bei bereits bestehenden Vorschädigungen eine Verschlimmerung zu vermeiden. Diese Erkrankungen können durch allergisierende, reizende oder toxische Stoffe am Arbeitsplatz ausgelöst oder verschlimmert werden. Die G 23 Vorsorge richtet sich an Beschäftigte, die vermehrt atemwegsreizenden oder sensibilisierenden Arbeitsstoffen ausgesetzt sind. Die Notwendigkeit für die G 23 Vorsorge basiert nicht allein auf den gesetzlichen Luftgrenzwerten, da diese die sensibilisierende Wirkung vieler Stoffe nicht ausreichend abbilden. Stattdessen werden individuelle gesundheitliche Dispositionen, wie eine genetische Überempfindlichkeit (Hyperreagibilität) oder Allergieneigung, berücksichtigt.
Diese arbeitsmedizinische Vorsorge wird in der Regel als Angebotsuntersuchung durchgeführt, kann jedoch bei bestehenden Erkrankungen zu einer Pflichtuntersuchung werden. Ähnlich wie bei der G 24 Untersuchung für hautbelastende Tätigkeiten kann der Arbeitgeber verpflichtet sein, im Krankheitsfall eine Vorsorgeuntersuchung anzubieten. Falls bei einem Beschäftigten wiederholt gesundheitliche Auffälligkeiten festgestellt werden, ist eine Berufskrankheiten-Anzeige an die zuständige Berufsgenossenschaft erforderlich.
Hauptauslöser für G 23 Vorsorge:
Berufliche Tätigkeiten, bei denen die G 23 Vorsorge relevant ist, umfassen den Kontakt mit den folgenden Stoffen und Materialien:
•Chemikalien und Kunststoffe: Unaushärtete Epoxid- und Kunstharze, Ethylendiamin und Isocyanate (z.B. in Klebstoffen und Lacken)
•Metalle und industrielle Stoffe: Beryllium, Cobalt, Nickel sowie Platinverbindungen (beispielsweise in der Luftfahrt, Katalysatorherstellung und Metallverarbeitung)
•Oberflächenbehandlung: Chromatieren, Phosphatieren, Verzinken, Eloxieren und andere chemische Verfahren
•Desinfektions- und Reinigungsmittel: Reinigungsmittel, Desinfektionsmittel, Abbeiz- und Entfettungsmittel
•Biologische und pflanzliche Stoffe: Pflanzliche und tierische Materialien wie Getreidestaub, Holzschutzmittel, Duftstoffe und Tierhaare
•Stäube: Besonderer Schutz gilt bei Tätigkeiten mit quarzhaltigem Staub (G 1.1), Asbest (G 1.2), künstlichen Mineralfasern (G 1.3) und Holzstaub (G 44).
Durchführung der Untersuchung
Die G 23 Untersuchung beinhaltet:
•Anamnese: Eine detaillierte gesundheitliche Vorgeschichte, insbesondere zur bisherigen Exposition und möglichen Allergieneigung
•Körperliche Untersuchung: Fokus auf die Atemwege, insbesondere Inspektion der oberen Atemwege und Auskultation der Lunge
•Spirometrie (Lungenfunktionstest): Messung der Lungenfunktion, möglichst vor und nach der Exposition gegenüber sensibilisierenden Arbeitsstoffen
•Zusätzliche Tests: Je nach ärztlichem Ermessen können weitere Untersuchungen erforderlich sein, z. B. ein Histamin-Provokationstest, eine arterielle Pulsoximetrie oder ein Röntgenbild des Brustkorbs (Rö-Thorax).
Untersuchungsfrequenz
•Die Untersuchung ist vor Beginn einer exponierten Tätigkeit durchzuführen. Danach erfolgt sie alle drei Jahre oder häufiger, falls dies ärztlich empfohlen wird. Bei Beendigung der Tätigkeit wird eine Abschlussuntersuchung durchgeführt. Ab dem 50. Lebensjahr sollte die Untersuchung jährlich erfolgen.
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