Die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung nach G 20 (Lärm I) ist vom Arbeitgeber zu veranlassen (Pflichtuntersuchungen!), wenn die Gefahr des Entstehens eines lärmbedingten Gehörschadens für den Beschäftigten entsteht. Die Auslöseschwelle für eine mögliche Lärmschädigung liegt bei 85dB und kann schon bei einer halbstündigen Tätigkeit im Lärmbereich eintreten. Aber auch kurzzeitige Lärmspitzen können das ungeschützte Gehör dauerhaft schädigen. Als erste Maßnahme muss mit technischen Mitteln Lärm vermieden oder zumindest bis unter 85 dB reduziert werden, z.B. Kapselung von Maschinen, Nutzung spezieller Werkzeuge, Düsen etc.. Kann dies nicht genügend erreicht werden, muss seitens des Arbeitgebers geeigneter Gehörschutz zur Verfügung gestellt und vom Arbeitnehmer im Lärmbereich getragen werden. Lärmbereiche sind zu kennzeichnen (Wikipedia: Gehörschutz). Außerdem muss der Arbeitnehmer vor Aufnahme und während der Tätigkeit regelmäßig, i.A. alle 3 Jahre eine Gehörvorsorge nach G 20 (Lärm I) durchlaufen. Dabei weist eine sog. 5 kHz-Senke, also ein deutlicher Hörverlust im Bereich 4-6 kHz (Sprachbereich!) auf beiden Ohren auf eine durch Lärm verursachte Gehörschädigung hin. Im Fall eines gravierenden Hörverlustes ist eine ergänzende Untersuchung (Lärm II bzw. Lärm III) beim HNO Arzt und ggf. eine Berufskrankheiten-Anzeige (PDF) zu veranlassen.
Durchführung der Untersuchung:
- Befragung zum und Beurteilung des Gehörschutzes
- Hörtest in mind. 4 Frequenzen in Luftleitung
- ggf. zus. Inspektion von Trommelfell und Gehörgang (z.B. Trommelfellschädigung, Entzündung, Cerumenpfropf etc.)
- Beratung zum Gehörschutz
Anm.: Diese Untersuchung kann auch von einer geschulten arbeitsmedizinischen Assistentin durchgeführt werden.
Untersuchungsfrist: Vor Aufnahme der Tätigkeit, Nachuntersuchung i.A. alle 3 Jahre
Bei auffälligem pathologischem Untersuchungsergebnis ist eine erweiterte Untersuchung nach G 20 Lärm II (zus. Hörtest in Knochenleitung, ggf. mit Vertäubung, Stimmgabeltest etc.) sowie ggf. G 20 Lärm III (HNO-Facharzt auf Kosten des Betriebes!) zu veranlassen. Bei wiederholtem besonders schlechtem Testergebnis ist eine sog. Berufskrankheiten-Anzeige (PDF) bei der zuständigen Berufsgenossenschaft durchzuführen.