Arbeitsmedizinische Untersuchung bei Nacht- und Schichtarbeit (§6 ArbZG)

Die Arbeitszeit der Nacht- und Schichtarbeitnehmer ist nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit festzulegen.

Die werktägliche Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer darf 8 Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu 10 Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von einem Kalendermonat bzw. von vier Wochen im Durchschnitt 8 Sunden werktäglich nicht überschritten werden.

Nachtarbeitnehmer sind berechtigt, sich vor Beginn der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Zeitabständen von nicht weniger als 3 Jahren arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen (Angebots- bzw. Wunschuntersuchung „Schichtarbeit“). Nach Vollendung des 50. Lebensjahres steht Nachtarbeit-nehmern dieses Recht in Zeitabständen von 1 Jahr zu. Die Kosten der Untersuchung hat der Arbeitgeber zu tragen.

Untersuchungsumfang:

  • Anamnese unter spezieller Berücksichtigung der Schichttätigkeit
  • Körperliche Untersuchung unter spezieller Berücksichtigung der Schichttätigkeit
  • ausnahmsweise zusätzliche medizintechnische bzw. fachärztliche Untersuchungen

Nachuntersuchung: alle 3 Jahre, ab 50. Lj. auch jährlich

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