Tätigkeiten an Bildschirmen

G 37 Bildschirmarbeitspätze

Vorsorgeuntersuchung Bildschirmarbeitsplatz nach G37 (E TBS)

G37 Bildschirmarbeitsplatz

Das Berufsleben wird immer mehr von digitalen Medien bestimmt, v.a. von PC und Monitor. Neben den typischen Verwaltungs-, Planungs- und Dienstleistungsbereichen hat die EDV schon seit langem auch im gewerblichen Bereich Einzug gehalten. Es gibt kaum noch Tätigkeiten, bei welchen nicht mittelbar oder unmittelbar ein Bildschirm zur Anwendung kommt. Von einer Bildschirmtätigkeit spricht man jedoch nur dann, wenn täglich mehr als 3-4 Stunden mit diesem Medium gearbeitet wird. So ist z.B. die Tätigkeit an der Kasse keine typische Bildschirmarbeit, da hier der Bildschirm nur zur Visualisierung des Warenwertes gebraucht wird. Ebenso stellt die Tätigkeit eines Drehers an einer CNC-gesteuerten Drehmaschine keine Bildschirmtätigkeit dar, da auch in diesem Fall der Bildschirm lediglich als sog. Kontroll-Paneel dient.

In allen anderen Fällen muss der Arbeitgeber jedoch seinen Mitarbeitern die (Vorsorge-) Untersuchung nach G 37 Bildschirmarbeitsplätze anbieten (sog. Angebotsuntersuchung). Es handelt sich somit aus Sicht des Mitarbeiters um eine fakultative, also keine verpflichtende (Vorsorge-) Untersuchung.

Die Untersuchung soll die ausreichende Sehfähigkeit des Mitarbeiters insbesondere im Nahbereich (Bildschirmabstand 55-75cm und Leseabstand 30-35cm) mit vorhandener oder auch ohne Sehhilfe dokumentieren und ggf. Empfehlungen zur Korrektur geben.

Untersuchungsfrist: alle 3 Jahre , unter 40 ggf. alle 5 Jahre  und/oder nach ärztlichem Ermessen

a row of computers in a room
G37 Bildschirmarbeitsplätze

Anamnese

Im Hinblick auf die Tätigkeit

Sehtest

Sehschärfe (Ferne, Bildschirm- und Leseabstand) beidäugiges und ggf. räumliches Sehen Farbsehen ggf. Beratung zur Sehhilfe und Ergonomie des Büroarbeitsplatzes

Es ist nicht möglich, durch diese Untersuchung ggf. vorliegende Augenkrankheiten zu diagnostizieren bzw. die Stärke einer ggf. erforderlichen Augenkorrektur zu bestimmen. Zuständig ist in diesem Fall der Augenarzt bzw. der Optiker, wobei die Kosten für die weitere Untersuchung und ggf. Anschaffung bzw. Anpassung der Sehhilfe zu Lasten der GKV, PKV bzw. des Mitarbeiters gehen. Sollte sich durch die Untersuchung und/oder Nachuntersuchung beim Augenarzt bzw. Optiker die Notwendigkeit für eine spezielle Sehhilfe für den Bildschirmarbeitsplatz (sog. Bildschirmarbeitsplatz- oder Officebrille) ergeben, muss sich der Arbeitgeber an den Beschaffungskosten in angemessenem Rahmen beteiligen.

Untersuchung

Durchführung der G37 Bildschirmarbeitsplätze

Die Vorsorgeuntersuchung Bildschirmarbeitsplatz nach G37 ist nur sinnvoll, wenn eine ggf. vorhandene Sehhilfe (Brille und/oder Kontaktlinsen) zur Untersuchung benutzt wird.

Betriebsarzt München

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