Das Berufsleben wird immer mehr von digitalen Medien bestimmt, v.a. von PC und Monitor. Neben den typischen Verwaltungs-, Planungs- und Dienstleistungsbereichen hat die EDV schon seit langem auch im gewerblichen Bereich Einzug gehalten. Es gibt kaum noch Tätigkeiten, bei welchen nicht mittelbar oder unmittelbar ein Bildschirm zur Anwendung kommt. Von einer Bildschirmtätigkeit spricht man jedoch nur dann, wenn täglich mehr als 3-4 Stunden mit diesem Medium gearbeitet wird. So ist z.B. die Tätigkeit an der Kasse keine typische Bildschirmarbeit, da hier der Bildschirm nur zur Visualisierung des Warenwertes gebraucht wird. Ebenso stellt die Tätigkeit eines Drehers an einer CNC-gesteuerten Drehmaschine keine Bildschirmtätigkeit dar, da auch in diesem Fall der Bildschirm lediglich als sog. Kontroll-Paneel dient.
In allen anderen Fällen muss der Arbeitgeber jedoch seinen Mitarbeitern die (Vorsorge-) Untersuchung nach G 37 Bildschirmarbeitsplätze anbieten (sog. Angebotsuntersuchung). Es handelt sich somit aus Sicht des Mitarbeiters um eine fakultative, also keine verpflichtende (Vorsorge-) Untersuchung.
Die Untersuchung soll die ausreichende Sehfähigkeit des Mitarbeiters insbesondere im Nahbereich (Bildschirmabstand 55-75cm und Leseabstand 30-35cm) mit vorhandener oder auch ohne Sehhilfe dokumentieren und ggf. Empfehlungen zur Korrektur geben.
Durchführung der Untersuchung:
- Anamnese (im Hinblick auf die Tätigkeit)
- Sehschärfe (Ferne, Bildschirm- und Leseabstand)
- beidäugiges und ggf. räumliches Sehen
- Farbsehen
- ggf. Beratung zur Sehhilfe und Ergonomie des Büroarbeitsplatzes
Anm.: Diese Untersuchung kann auch von einer geschulten arbeitsmedizinischen Assistentin durchgeführt werden. Es ist nicht möglich, durch diese Untersuchung ggf. vorliegende Augenkrankheiten zu diagnostizieren bzw. die Stärke einer ggf. erforderlichen Augenkorrektur zu bestimmen. Zuständig ist in diesem Fall der Augenarzt bzw. der Optiker, wobei die Kosten für die weitere Untersuchung und ggf. Anschaffung bzw. Anpassung der Sehhilfe zu Lasten der GKV, PKV bzw. des Mitarbeiters gehen. Sollte sich durch die Untersuchung und/oder Nachuntersuchung beim Augenarzt bzw. Optiker die Notwendigkeit für eine spezielle Sehhilfe für den Bildschirmarbeitsplatz (sog. Bildschirmarbeitsplatz- oder Officebrille) ergeben, muss sich der Arbeitgeber an den Beschaffungskosten in angemessenem Rahmen beteiligen.
Untersuchungsfrist: alle 3 Jahre , unter 40 ggf. alle 5 Jahre und/oder nach ärztlichem Ermessen
Die Untersuchung nach G 37 Bildschirmarbeitsplätze ist nur sinnvoll, wenn eine ggf. vorhandene Sehhilfe (Brille und/oder Kontaktlinsen) zur Untersuchung benutzt wird.