G 30(E HTZ) – Hitzearbeiten

Diese arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung muss seitens des Arbeitsgebers den Mitarbeitern an sog. Hitzearbeitsplätzen angeboten werden. Im eigentlichen Sinne handelt sich um eine Eignungsuntersuchung für die dauernde oder auch gelegentliche Tätigkeit in klimatisch besonders heißer Umgebung bzw. bei Tätigkeiten, welche mit Strahlungswärme verbunden sind. Damit stellt die Untersuchung G 30 Hitzearbeiten in den überwiegenden Fällen eine Pflichtuntersuchung dar, mit welcher der Arbeitnehmer seine Eignung für die Tätigkeit nachweisen muss.

Untersuchungsumfang:

  • Anamnese im Hinblick auf die Tätigkeit
  • Körperliche Untersuchung im Hinblick auf die Tätigkeit (v.a. obere und untere Luftwege, HNO, Herz-Kreislauf-System, Stoffwechsel, Neuro-Status, Bewegungsapparat)
  • Laboruntersuchung (mindestens Blutbild, BZ, GGT, GOT, GPT, Kreatinin, Harnsäure, Urin)
  • EKG und Ergometrie (ab 40. Lj., bei erhöhter Belastung, in unklaren Fällen)
  • Lungenfunktion
  • ggf. zus. Röntgen-Lunge (Röntgen-Thorax)

Untersuchungsfrist: Vor Aufnahme der Tätigkeit, bis 50 Jahre alle 5 Jahre, ab 50. Lj. alle 2 Jahre

Anm.: Mit den Vorsorgeuntersuchungen nach G 26.2 und 26.3 bzw. G 41 sind die Inhalte der o.g. G 30 Hitzearbeiten ebenfalls erfüllt.

G 33 (E ANA) – Aromatische Nitro- oder Aminoverbindungen

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind zu veranlassen (Pflichtuntersuchung) bei Tätigkeiten mit aromatischen Nitro- oder Aminoverbindungen, wenn der Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) nicht eingehalten wird oder eine Gesundheitsgefährdung durch direkten Hautkontakt zu hautresorptiven aromatischen Nitro- oder Aminoverbindungen besteht. Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind anzubieten (Angebotsuntersuchung), wenn eine Exposition gegenüber aromatischen Nitro- oder Aminoverbindung besteht.

Für viele aromatische Nitro- oder Aminoverbindungen gibt es derzeit keine Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW). Einige aromatische Nitro- oder Aminoverbindungen sind als krebserzeugend eingestuft.

Daher ist Biomonitoring, soweit anerkannte Verfahren dafür zur Verfügung stehen und Werte zur Beurteilung, insbesondere biologische Grenzwerte, vorhanden sind, Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen.

Die Aufnahme erfolgt über die Atemwege und durch die Haut (häufige Ursache von Vergiftungen sind Kontaminationen der Haut und der Kleidung).

Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten mit höherer Exposition:

  • Herstellen und Verarbeiten von Farbstoffen, Explosivstoffen, Schädlingsbekämpfungs- und Unkrautvernichtungsmittel aus aromatischen Nitroverbindungen sowie Verwenden der Fertigprodukte, wenn diese noch freie aromatische Nitroverbindungen enthalten
  • Herstellen und Verarbeiten von synthetischen Farbstoffen (Leder-, Papier- und Pelzindustrie, Haarfärbemittel), Insektiziden, Arzneimitteln, Entwicklern in der Fotoindustrie aus aromatischen Aminen sowie Verwenden der Fertigprodukte, wenn diese noch freie aromatische Amine enthalten
  • Herstellen und Verwenden von Reaktionsbeschleunigern und Oxidationshemmern aus aromatischen Aminen z. B. in der Gummiindustrie
  • Abbrucharbeiten an Produktionsanlagen für aromatische Nitro- oder Aminoverbindungen, sofern keine Vorreinigung und Kontaminierungskontrolle erfolgt

Untersuchungsumfang:

  • Anamnese im Hinblick auf die Tätigkeit
  • Untersuchung im Hinblick auf die Tätigkeit
  • Laborwerte (gr. BB, SGOT, SGPT, GGT, Kreatinin, Urin)
  • ggf. CDT
  • ggf. Biomonitoring

Untersuchungsfristen: ½-1 Jahr, ggf. auch alle 2 Jahre nach Ermessen des Arztes

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